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   BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08 (1 PKH 21.08)   

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https://dejure.org/2009,7832
BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08 (1 PKH 21.08) (https://dejure.org/2009,7832)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2009 - 1 B 20.08 (1 PKH 21.08) (https://dejure.org/2009,7832)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 (1 PKH 21.08) (https://dejure.org/2009,7832)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; Zeitpunkt der Abschiebung bei gegenwärtigem Verbüßen einer Freiheitsstrafe und Verschiebung der Entscheidung über die Abschiebung bei Entlassung aus der Haft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 8
    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Beweisantrag, Sachverständigengutachten, Terrorismusvorbehalt, Wiederholungsgefahr, eigene Sachkunde, richterliche Überzeugungsgewissheit, Sachaufklärungspflicht, Zukunftsprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; Zeitpunkt der Abschiebung bei gegenwärtigem Verbüßen einer Freiheitsstrafe und Verschiebung der Entscheidung über die Abschiebung bei Entlassung aus der Haft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 977
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.10.2008 - 1 B 5.08

    Rechtfertigung einer Ausweisung aus zwingenden Gründen der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08
    Denn dass ein Sachverständigengutachten die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass es bezüglich der Wiederholungsgefahr durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen kann (Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 13 S 936/08

    Abschiebungsandrohung und Ausweisung - gerichtliche Überprüfung - maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08
    Zum anderen verhält sich die genannte Entscheidung des Senats nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung einer Abschiebungsanordnung oder -androhung (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 28. Mai 2008 - 13 S 936/08, InfAuslR 2008, 353).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08
    3 Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. November 2007 (BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) ab.
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08
    Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Feststellung der Wiederholungsgefahr (Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 ) geprüft.
  • BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 82.89

    Umfang der Aufklärungspflicht bei Ausweisung eines unter besonderem

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08
    Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahrens nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 und vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 63.97

    Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltserforschung - Anlass zur Einholung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08
    Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahrens nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 und vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2009 (BVerwG 1 B 20.08) die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus der Haft (Nr. 2 des Bescheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat er die Beschwerde zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2009 (BVerwG 1 B 20.08) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Anordnung der Abschiebung aus der Haft (Nr. 11 des Bescheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. März 2009 (1 B 20.08) den Beschluss des Senats vom 3. September 2008 (19 B 07.2762) nur insoweit aufgehoben, als dieser Beschluss die Anfechtung der Abschiebungsandrohung (Nr. 11 des Bescheides vom 27.2.2006) und damit auch die von dieser Vollzugsentscheidung abhängigen Duldungsbegehren betrifft.

    Während die Ausweisung in Nr. 1. des Bescheides vom 27. Februar 2006 zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht vollziehbar gewesen ist und die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG daher zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben, liegen diese Voraussetzungen nunmehr vor, weil die Ausweisung durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2009 (1 B 20.08) bestandskräftig geworden ist (vgl. oben).

    Die Ausweisung ist nicht mehr Verfahrensgegenstand und die Kosten des sie betreffenden Verfahrens sind dem Kläger bereits auferlegt worden (vgl. insoweit zuletzt den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.3.2009 im Verfahren 1 B 20.08).

  • VGH Bayern, 18.05.2021 - 19 ZB 20.65

    Ausweisung wegen Straffälligkeit

    Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - juris Rn. 7; U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 5), wobei ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten kann (BVerwG, U.v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 - juris Rn. 5).

    Ein solcher Fall, bei dem ein Sachverständigengutachten ausnahmsweise als Hilfestellung in Betracht kommt (ohne die Prognoseentscheidung des Tatrichters zu ersetzen, BVerwG, U.v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 - juris Rn. 5) liegt nicht vor.

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